Die Seniorenbewilligung

 

Die Seniorenbewilligung ist eine eingeschränkte Berufsausübungsbewilligung

für Ärzte im Ruhestand, welche nicht mehr im Erwerbsleben stehen.
Es gelten folgende Einschränkungen:

1. Die ärztliche Leistung erfolgt kostenlos.

2. Es sind nur jene Tätigkeiten erlaubt, welche ohne

    Praxisinfrastruktur erbracht werden können.

3. Die Betreuung beschränkt sich ausschliesslich auf

    Familienangehörige, nahe Freunde und sich selbst.

4. Veranlasste Kosten sind durch die Krankenkasse gedeckt,

    sofern sie kassenpflichtig sind.

 

 

 

 

Bis zum 31. Dezember 2017 erhielten Kollegen, die keine Praxis mehr  führen wollten, aber für ihr unmittelbares Umfeld, Familie und nahe Freunde immer noch wenige ärztliche Leistungen umsonst wollten erbringen können, von der Gesundheitsdirektion genau zu diesem Zweck eine SENIORENBEWILLIGUNG:

 

 

 

 

 

Seit dem 1. Januar 2018 gibt es keine SENIORENBEWILLIGUNG mehr.

Mit einer schwer nachvollziehbaren Begründung, ohne jede Belehrung, wie und durch wen dieser Entscheid zustande kam, ist sie von der Gesundheitsdirektion aufgehoben worden:

 

 

 

 

    • Wer hat diesen Beschluss gefasst?

    • Wie ist dieser Beschluss rechtlich einzuordnen? Gab es eine Vernehmlassung? Gab es Einsprachemöglichkeit?

    • Weshalb beruft sich die Gesundheitsdirektion auf die genau gleichen Artikel im Bundesgesetz über universitäre Medizinalberufe wie bereits 2015, wobei sie damals der Begründung und jetzt der Verweigerung der Seniorenbewilligung dienen?

    • Weshalb wurde die Ärzteschaft und unsere Standesorganisation AGZ erst praktisch zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Massnahme informiert?

    • Welche negativen Vorkommnisse mit Seniorenärzten rechtfertigen diesen harten Eingriff in unser professionelles Selbstverständnis?

Der erwähnte "Leitfaden Medizinalberuferecht" kann hier heruntergeladen werden:

(siehe Abschnitt 2.1.3, Seite 6)

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LF-Medizinalberuferecht-ZH.pdf
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                Die zitierten Artikel des Bundesgesetzes für Medizinalberufe:

 

   Wer es noch genauer wissen will, lädt sich das MedBG herunter:

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MedBG-2018.pdf
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